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Grundstücksnutzungsvertrag

Zur Ausführung des gewünschten Auftrages und dem Anschluss des Objektes muss uns ein vom Eigentümer unterzeichneter Grundstücksnutzungsvertrag vorliegen. Das notwendige Formular finden Sie hier.

Der Eigentümer/Die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass die GWH auf der genannten Anschlussadresse in sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem Medien-Versorgungsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Wenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude beschädigt werden, sind die GWH verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen. Die von den GWH errichteten Vorrichtungen müssen verlegt oder – soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernt werden, verlegt oder – soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung tragen die GWH. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich. Die GWH sind im Rahmen der Zumutbarkeit ferner berechtigt, die von ihr errichteten Vor-richtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung dieses Grundstücksnutzungsvertrages auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit die nicht schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.

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